Kapellenverein Elvekum e. V.

Satzung des Kapellenvereins Elvekum e. V.
 

§   1 Name und Zweck des Vereins
§   2 Steuerbegünstigung des Vereins
§   3 Mitgliedschaft
§   4 Ende der Mitgliedschaft
§   5 Beiträge
§   6 Mitgliederversammlung
§   7 Vorstand
§   8 Aufgaben des Vorstandes
§   9 Protokolle
§  10 Geschäftsjahr
§  11 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins
§  12 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung

 

§   1

Name und Zweck des Vereins - Seitenanfang
(1)

Der Verein führt den Namen 'Kapellenverein Elvekum' und hat seinen Sitz in 41470 Neuss Elvekum.

(2)

Zwecke des Vereins sind

  a)

Beteiligung an Erhalt, Pflege und Ausschmückung der unter Denkmalschutz stehenden St. Aloysius-Kapelle in Neuss-Elvekum, einschließlich Innenausstattung und Grünanlagen.

  b)

die Sicherstellung der Beibehaltung der Gottesdienste in der Kapelle, wie sie im Schenkungsvertrag zwischen Witwe Heinrich Müller, Huberta, geb. Thywissen und der katholischen Kirchengemeinde Neuss-Rosellen vereinbart worden ist.

   
§   2 Steuerbegünstigung des Vereins - Seitenanfang
(1)

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
   

§   3

Mitgliedschaft - Seitenanfang
(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

(2)

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der schriftlichen Annahme durch den Vorstand bedarf.

   

§   4

Ende der Mitgliedschaft - Seitenanfang
(1)

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(2)

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(3)

Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied des Vereins sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das Ruf und Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt oder dem Verein Schwierigkeiten bereitet werden, seinen Zweck zu erfüllen.

(4)

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

   

§   5

Beiträge - Seitenanfang
 

Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag (€ 5,-)

   

§   6

Mitgliederversammlung - Seitenanfang
(1) Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
  a) Änderungen und Ergänzungen der Satzung
  b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 1, 2,
  c) den Rechnungsbericht des Schatzmeisters,
  d) die Entlastung des Vorstandes,
  e) die Festsetzung des Jahresbeitrages.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzendes des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage betragen.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. über die Art der Abstimmung (z. B. schriftlich, durch Zuruf oder Handaufheben) entscheidet der Vorsitzende.

§   7

Vorstand - Seitenanfang
(1)

Der Vorstand des Vereins besteht aus 8 Mitgliedern, geborenes Mitglied ist der jeweilige Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde St. Peter in Neuss-Rosellen. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus:

    dem Vorsitzenden
    dem stellvertretenden Vorsitzenden
    dem Schriftführer
    dem Schatzmeister
    und drei weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
(2) Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Eine Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung muss dann stattfinden, wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der 6 Jahre aus dem Vorstand ausscheidet.
(4) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
   

§   8

Aufgaben des Vorstandes - Seitenanfang
(1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand vertritt die Vereinsmitglieder Dritten gegenüber mit der Einschränkung, dass er sie nur zu Lasten des Vereinsvermögens und nicht zu Lasten deren Vermögens verpflichten kann. In die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung ist die Erklärung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder einschließlich der für den Verein handelnden Vorstandsmitglieder unter Ausschluss der persönlichen Haftung nur mit dem Vereinsvermögen haften.
   

§   9

Protokolle - Seitenanfang
 

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist von dem Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

   

§ 10

Geschäftsjahr - Seitenanfang
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

§ 11

Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins - Seitenanfang

 

Zur Änderung und Ergänzung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Vereins. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so hat der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder eine Änderung und Ergänzung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen.

   

§ 12

Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung - Seitenanfang

Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes findet ein Ersatz von Zuwendung an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens an alle Mitglieder nicht statt. Dieses fällt an die katholische Kirchengemeinde in Neuss-Rosellen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Kapelle in Elvekum zu verwenden hat. Elvekum, April 1997