Satzung

Verein "Einigkeit" 1920 e.V.

 

§   1 Name und Sitz des Vereins
§   2 Zweck und Aufgaben
§   3 Gemeinnützigkeit
§   4 Mitgliedschaft
§   5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
§   6 Vereinsjugend
§   7 Ehrenmitglieder
§   8 Organe des Vereins
§   9 Vorstand
§  10 Gesetzlicher Vorstand
§  11 Aufgaben des Vorstandes
§  12 Mitgliederversammlung
§  13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§  14 Kassenprüfer
§  15 Geschäftsjahr
§  16 In Krafttreten

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins   -   Seitenanfang
 

Der Verein trägt den Namen 'Verein "Einigkeit" Elvekum 1920 e.V'. Der Verein hat seinen Sitz in 41470 Neuss - Elvekum. Er wurde am 20. Juli 1976 in das Vereinsregister Neuss unter der Registernummer 827 eingetragen.

   

§ 2

Zweck und Aufgaben   -   Seitenanfang

1.

Der Verein widmet sich vornehmlich der Heimat- und Brauchtumspflege. Dabei sind Altenpflege, tätige Nachbarschaftshilfe und die Fürsorge für die Jugend seine Ziele.

Er pflegt die geschichtliche Überlieferung und das althergebrachte Brauchtum für Glaube, Sitte und Heimat, wie Schützenumzüge, Seniorennachmittage, Krankenbesuche, Kinderbelustigungen, Jugendbetreuung, Dorfgestaltung und Denkmalpflege.

2.

Der Verein ist weltanschaulich, religiös und parteipolitisch unabhängig.
   

§ 3

Gemeinnützigkeit  -   Seitenanfang

1.

Der Verein "Einigkeit" Elvekum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff AO.

2.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Vermögensrechtliche Ansprüche der Mitglieder gegen den Verein bestehen weder beim Ausscheiden eines Mitgliedes, noch bei der Auflösung des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

   

§ 4

Mitgliedschaft  -   Seitenanfang

1.

Mitglied des Vereins kann jede männliche, unbescholtene Person auf Antrag werden. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Das Mindestalter für den Vereinsbeitritt beträgt sechzehn Jahre.

2.

Die Aufnahme in den Verein bedarf eines Beschlusses durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

3.

Mit der Aufnahme in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, diese Satzung anzuerkennen, den Zweck zu verfolgen und die Aufgabe des Vereins gemäß § 2 zu erfüllen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Das ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf Teile oder auf das gesamte Vereinsvermögen.

Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären.

4.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Satzung ist immer dann gegeben, wenn das Mitglied:

  a)

das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

  b)

durch schuldhaftes Verhalten den Geist dieser Satzung, insbesondere den Inhalt des § 2 grob verletzt.

  c)

mit dem Beitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand ist.

 

Über den Ausschlussantrag entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

   
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder   -   Seitenanfang

1.

Die Mitglieder haben die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren, der Satzung und den gefassten Beschlüssen nachzukommen.

2.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder haben nach Möglichkeit an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen (siehe § 2 Ziffer 1).

3.

Jedes Mitglied hat mit Erreichen des 21. Lebensjahres das Recht, sich um die Königswürde zu bewerben.

4.

Änderungen der Anschrift eines Vereinsmitgliedes sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

   
§ 6 Vereinsjugend   -   Seitenanfang

1.

Im Heimatverein können männliche Jugendliche im Alter zwischen 4 und 16 Jahren erfasst werden. Organisatorisch werden die Kinder von 4 bis 13 Jahren im Edelknabenzug und von 13 bis 16 Jahren im Tellschützenzug erfasst.

2.

Die Vereinsjugend untersteht dem Führer der Edelknaben, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

3.

Der Mitgliederbeitrag für die Mitglieder des Edelknabenzuges und für die Mitglieder des Tellschützenzuges wird von der Versammlung festgelegt und beschlossen.

   
§ 7 Ehrenmitglieder   -   Seitenanfang

1.

Ehrenmitglied des Vereins können nur Mitglieder werden, die sich in hervorragender Weise um den Verein Verdienste erworben haben.

Diese Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand durch Abstimmung mit Stimmenmehrheit beschlossen.

2.

Im Übrigen erhält jedes Mitglied, welches das 70. Lebensjahr vollendet und eine 25-jährige Vereinszugehörigkeit hat, die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt.

3.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.

   
§ 8 Organe des Vereins   -   Seitenanfang

1.

Organe des Vereins sind
  a.) der Vorstand
  b) die Mitgliederversammlung
   
§ 9 Vorstand   -   Seitenanfang

1.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem:

    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    1. Geschäftsführer
    2. Geschäftsführer
    1. Kassierer
    2. Kassierer
    1. Beisitzer
    2. Beisitzer
    Führer der Edelknaben
    amtierenden Vereinskönig

2.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so erfolgt die Nachwahl nur für den Rest der Amtszeit.

Die Wahl muss in der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Alle zwei Jahre steht im Wechsel die Hälfte der Vorstandsmitglieder in folgender Reihenfolge zur Wahl:

 

a)

1. Vorsitzender
    2. Geschäftsführer
    1. Kassierer
2. Beisitzer
    Führer der Edelknaben
 

b)

2. Vorsitzender
    1. Geschäftsführer
    2. Kassierer
    1. Beisitzer
   
§ 10 Gesetzlicher Vorstand   -   Seitenanfang

1.

der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand). Je zwei Mitglieder dieses gesetzlichen Vorstandes sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben werden.

2.

Der gesetzliche Vorstand übt seine Tätigkeit bis zur Neuwahl und nicht nur bis zum Ende der Amtszeit aus.

   
§ 11 Aufgaben des Vorstandes   -   Seitenanfang

1.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    - Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
    - Rechnungslegung über das ablaufende Geschäftsjahr,
    - Erstattung der Rechenschaftsberichte,
    - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.

2.

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter sowie vom 1. Schriftführer oder dessen Vertreter zu unterzeichnen.

   
§ 12 Mitgliederversammlung   -   Seitenanfang

1.

Jährlich, möglichst zum Jahresbeginn, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen können stattfinden, soweit der Vorstand es für erforderlich hält, oder ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt.

2.

Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seiner Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, öffentlich, durch Anschlag im Vereinslokal und durch Aushang im Schaukasten auf dem Kapellenweg, zu erfolgen.

3.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Sitzung wird durch Handzeichen abgestimmt. Grundsätzlich ist zur Aufnahme eines Antrages oder Beschlusses die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, falls in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist; lediglich bei Personalentscheidungen wird geheim abgestimmt oder wenn ein Mitglied dies beantragt.

   
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung   -   Seitenanfang

1.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

  a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  b) die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung,
  c) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
  d) die Entlastung des Kassierers auf Vorschlag der Kassenprüfer,
  e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  f) die Änderung der Satzung,
  g) die Auflösung des Vereins

2.

Anträge und Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten. § 11, Ziffer 2, gilt analog.

3.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Diese Mitgliederversammlung ist auch, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder, beschlussfähig.

4.

Eine Auflösung des Vereins kann so lange nicht erfolgen, als noch 9 Mitglieder sich gegen die Auflösung aussprechen.

5.

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den gemeinnützigen Kapellenverein Elvekum, der es ausschließlich zur Erhaltung der St. Aloysius-Kapelle in Elvekum zu verwenden hat.

   
§ 14 Kassenprüfer   -   Seitenanfang

1.

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen in Kassen und Buchführungsangelegenheiten erfahren sein.

2.

Zu ihren Aufgaben gehört:

  a) die Prüfung des Kassenbuches,
  b) die Prüfung der Geldbestände,
  c) die Prüfung der Rechnungen und Zahlungsbelege,
  d) die Prüfung der Vermögensanlagen,
  e) die Erstattung des Prüfungsberichtes in der Mitgliederversammlung.
   
§ 15 Geschäftsjahr   -   Seitenanfang

1.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

   
§ 16 Inkrafttreten   -   Seitenanfang

1.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.01.2001 verabschiedet. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.